Wann und wie Bund und Länder finanziell aushelfen
Weil man es nie wirklich griffbereit hat – und selten wirklich jemand Bescheid weiß, kopiere ich heute ausnahmsweise den kompletten Artikel aus dem heutigen Online-Kurier in diesen Blog:

Artikel vom 14.08.2009 16:55 | KURIER | Christian Böhmer
Um die Sozialhilfe ranken sich zahlreiche Mythen und Vorurteile. Wider die landläufige Meinung, wonach die 454 bis 570 Euro im Monat (siehe Grafik) jedem zustehen, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, ist die Realität weit komplizierter.
Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern: Ehe die öffentliche Hand einspringt, sind Angehörige und Lebenspartner für die finanzielle Unterstützung zuständig. „Bei getrennt lebenden Ehepaaren bedeutet das zum Beispiel, dass das Sozialamt erst Sozialhilfe bezahlt, wenn eine Unterhaltsklage eingebracht worden ist“, erklärt Caritas-Expertin Martina Kargl. „Bekommt eine Person später Geld, gehört das dem Sozialamt.“
Was die wenigsten wissen: Sozialhilfe ist nicht „geschenkt“. Sie muss in den meisten Bundesländern zurückgezahlt werden, sobald sich die Umstände bessern (Job, Erbe etc.).
Doch auch Menschen, die niemanden haben, der sie unterstützt, müssen Kriterien erfüllen, um staatliche Hilfe zu bekommen: Wer arbeitsfähig ist, muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Und: Er darf keine Vermögenswerte haben. Dazu gehören nicht nur Sparbücher oder Bausparverträge, auch die Lebens- oder Sterbeversicherungen müssen gekündigt werden. Besitzt jemand eine Eigentumswohnung oder ein Haus, erhält die Sozialhilfe ein Pfandrecht, das nicht verjährt und auf die Erben übergeht.
Notstand
Im Unterschied zur Sozialhilfe wird die so genannte Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Notstandshilfe kann beziehen, wer zuvor arbeitslos war, aber keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld hat. Bei der Notstandshilfe, die zumindest 92 Prozent des Arbeitslosengeldes beträgt, gelten die selben Regeln wie bei der Sozialhilfe: Erst müssen Ehe- oder Lebenspartner (finanziell) einspringen; außerdem dürfen keine Vermögenswerte (Sparbuch, Bargeld etc.) vorhanden sein.
Für Ausländer ist es übrigens eher schwierig, Sozialhilfe zu beziehen. Voraussetzung ist bei ihnen, dass eine längere Zeit gültige Aufenthaltsgenehmigung vorliegt.
Diese setzt in der Regel aber ein entsprechendes Einkommen voraus – was wiederum die Bedürftigkeit in Frage stellt. Auch EU-Bürger bekommen nur Sozialhilfe, wenn mit dem jeweiligen Staat ein entsprechendes Abkommen besteht.
Mindestsicherung
Die wesentliche Verbesserung der ab 2010 geplanten „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ besteht darin, die unterschiedlichen Sozialhilferegelungen der neun Bundesländer zu vereinheitlichen. Als Mindestbetrag für die 230.000 Sozialhilfebezieher sind derzeit 733 Euro netto pro Monat vorgesehen.



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